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Juristische Blätter

Heft 8, August 2019, Band 141

Internationale Zuständigkeit für Unterlassungsklagen wegen Ehrverletzung per Kurznachrichten und E-Mails (auch) an Dritte

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Besteht der behauptete Schadenserfolg in der Störung seiner Nachtruhe durch wiederholte, in sich jeweils abgeschlossene Eingriffe in Form von Telefonanrufen und dem Erhalt von Kurznachrichten, kann sich ein solcher schädigender Erfolg nur am Ort des jeweils konkreten Aufenthalts des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs des Telefonanrufs oder der Kurznachricht verwirklichen. Auf den Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt einer allfälligen späteren Kenntnisnahme eines versäumten Anrufs oder einer nicht unverzüglich abgerufenen Kurznachricht kommt es nicht an. Dass der jeweilige Aufenthaltsort der per Mobiltelefon kontaktierten Person – und damit der Ort des Erfolgseintritts – nicht vorhersehbar ist, ist für den Täter offenkundig und vermag daher keine besondere Schutzwürdigkeit zu begründen.

Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, somit der Ort, an dem dieses seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Bei der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung durch das Verbreiten rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mails liegt der Handlungsort an jenem Ort, an dem die Beklagte die beanstandeten Inhalte versendete.

Erfolgsort ist jener Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Erfolgt die behauptete Ehrverletzung und Rufschädigung nicht – wie bei Persönlichkeitseingriffen im Internet, in sozialen Medien oder in Printmedien – durch das Zugänglichmachen rechtswidriger Inhalte an einen unbestimmten Personenkreis, sondern durch die Verbreitung von Äußerungen an einzelne, konkret bezeichnete Empfänger, so ist der schädigende Erfolg mit der Kenntnisnahme der beanstandeten Äußerung durch den Empfänger verwirklicht. Insofern ist der Erfolgsort dort, wo die Äußerung den Empfänger erreichte. Das Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit (auch) für den Kläger gebietet aber für den Fall der Persönlichkeitsverletzung durch die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mail-Nachrichten ein Abstellen auf den Ort des Wohnsitzes des Empfängers der beanstandeten Nachricht.

  • Art 7 Nr 2 EuGVVO
  • OGH, 07.05.2019, 6 Ob 218/18d
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 27.09.2018, 12 R 77/18h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 26.07.2018, 59 Cg 6/17m
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 527
  • Arbeitsrecht

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