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Interview eines Richters im Ruhestand, das sich auf richterliche Tätigkeit bezieht, kein Handeln als Organ in Vollziehung der Gesetze

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Gibt ein Richter nach Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand ein Interview, das sich auf seine richterliche Tätigkeit während des aktiven Diensts bezieht, so äußert er sich als Privatperson und nicht als Organ. Als solche kann er auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs geklagt werden, der Schutz des § 9 Abs 5 AHG kommt ihm nicht zugute.

  • § 9 Abs 5 AHG
  • OGH, 21.11.2013, 1 Ob 186/13d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2014, 116
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 30.07.2013, 4 R 172/13p
  • HG Wien, 07.06.2013, 57 Cg 134/12z
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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