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Interzedentenschutz zugunsten des Hauptschuldners?
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Rechtsprechung des OGH, 2204 Wörter
- Seiten 536-538
- https://doi.org/10.47782/oeba201607053601
20,00 €
inkl MwSt§§ 865, 870, 871, 875, 879, 1295 ABGB; §§ 1, 25b, 25c KSchG. Da grds von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf (partielle) Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungsund Beweislast.
Der Umstand, dass der Inhaber des Unternehmens iSd § 1 KSchG die damit verbundenen faktischen Tätigkeiten einer dritten Person überträgt, steht der Annahme seiner Unternehmereigenschaft nicht entgegen, wenn und weil diese Handlungen dem Unternehmensinhaber zuzurechnen sind.
Wer sich auf einen Mangel rechtsgeschäftlichen Willens (List, Furcht, Irrtum) beruft, hat alle Voraussetzungen dieser Tatbestände zu behaupten und zu beweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass der Willensmangel für die Erklärung kausal war.
Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten auch für sonstige Haftungsübernahmen, grds also auch für die Übernahme einer Kredithauptschuld zugunsten eines nahen Angehörigen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2016/2230
- OGH, 22.03.2016, 5 Ob 161/15k
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