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Fuchs, Hubert W.

Inventar und Grunderwerbsteuer

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Die in der Inventarliste angeführte Kücheneinrichtung und die Badezimmermöbel sind nach diesem BFG-Erkenntnis als der Grunderwerbsteuer unterliegendes Zugehör iSd § 294 ABGB bzw § 2 Abs 1 GrEStG 1987 anzusehen. So wie diese Einrichtungen, dient auch eine Markise dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache und war somit ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen. Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG
  • Steuerrecht
  • AFS 2016, 226
  • BFG, 31.10.2016, RV/2101298/2016
  • § 294 ABGB
  • § 293 ABGB

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