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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2022, Band 36

Irreführende Geschäftspraktik auch ohne Prüfung, ob diese Geschäftspraktik den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht

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Tatsächlich sind sowohl die Rechtssatzkette RS0078672 mit OGH-Entscheidungen aus den Jahren 1988 und 1996 als auch die BGH-Rsp aus den Jahren 2009 bis 2012 durch die seit 2013 ergangene EuGH-Judikatur zu Art 6 Abs 1 der RL über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) vom 11. Mai 2005 (UGP-RL) überholt.

Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hängt allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf ua die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte. Liegen diese Merkmale vor, „gilt“ die Praxis als irreführend und mithin nach Art 5 Abs 4 der RL als unlauter und ist nach Art 5 Abs 1 zu verbieten. In Anbetracht sowohl des Wortlauts als auch der Struktur der Art 5 und 6 Abs 1 der RL sowie deren allgemeiner Systematik ist eine Geschäftspraxis als iS der letztgenannten Bestimmung „irreführend“ anzusehen, wenn die dort aufgeführten Kriterien erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die in Art 5 Abs 2 lit a der RL aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

  • OGH, 23.11.2021, 4 Ob 84/21p
  • § 2 UWG
  • OLG Wien, 26.02.2021, GZ 5 R 12/21b-36
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 20.11.2020, GZ 11 Cg 14/20a-24, „Gratis bis Jahresende“
  • Art 5 RL-UGP
  • Art 6 RL-UGP
  • WBl-Slg 2022/51

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