


Irreführende Werbung für Kfz-Leasing-Vertrag
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1141 Wörter, Seiten 598-599
30,00 €
inkl MwSt




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Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen.
Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist. Die Angabe „aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten“ wäre nämlich entscheidend unvollständig ohne die Angabe der Kosten solcher Nebenleistungen iS des § 5 Abs 2 VKrG, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsabschluss anfallen können, mögen diese auch nicht ausnahmslos, sondern nur in begründeten Sonderfällen entstehen.
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- § 2 Abs 4 UWG
- OGH, 20.05.2014, 4 Ob 70/14v, „Restwert-Leasing“
- OLG Wien, 21.03.2013, 1 R 14/13f-9
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/205
- § 5 VKrG
- § 26 VKrG
- HG Wien, 21.05.2013, 19 Cg 95/12k-5
- § 2 Abs 5 UWG
- § 25 VKrG
Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen.
Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist. Die Angabe „aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten“ wäre nämlich entscheidend unvollständig ohne die Angabe der Kosten solcher Nebenleistungen iS des § 5 Abs 2 VKrG, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsabschluss anfallen können, mögen diese auch nicht ausnahmslos, sondern nur in begründeten Sonderfällen entstehen.
- § 2 Abs 4 UWG
- OGH, 20.05.2014, 4 Ob 70/14v, „Restwert-Leasing“
- OLG Wien, 21.03.2013, 1 R 14/13f-9
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/205
- § 5 VKrG
- § 26 VKrG
- HG Wien, 21.05.2013, 19 Cg 95/12k-5
- § 2 Abs 5 UWG
- § 25 VKrG