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Irrtümer bei der Einzahlung der Anonymverfügung gehen zu Lasten des Einzahlers

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Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen.

  • § 49a VStG
  • § 52 lit a 10a StVO
  • VG Wien, 23.02.2018, VGW-031/074/2241/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/45

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