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Irrtümliche Mehrzahlung – gutgläubiger Verbrauch

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Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist im Falle eines redlichen Verbrauches ausgeschlossen. Die Beweislast für die Unredlichkeit liegt beim rückfordernden Arbeitgeber.

Hatte der Arbeitnehmer aufgrund der Höhe der Überzahlungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezüge und hat er deshalb wiederholt nachgefragt, ob dies in Ordnung sei, dann durfte er auf die Richtigkeit der Entlohnung vertrauen, wenn ihm dies wiederholt zugesichert wurde.

  • § 1152 ABGB
  • WBl-Slg 2016/130
  • ASG Wien, 27.04.2015, 1 Cga 89/14k-14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1431 ABGB
  • OLG Wien, 22.12.2015, 8 Ra 77/15z-18
  • OGH, 27.04.2016, 8 ObA 9/16f

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