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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 27
- Rechtsprechung, 1149 Wörter
- Seiten 648-650
- https://doi.org/10.33196/wbl201311064801
30,00 €
inkl MwStDer Rückforderungsanspruch für irrtümlich geleistete Entgelte unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis des Rückforderungsanspruches, sondern auf die objektive Möglichkeit seiner Geltendmachung an.
Punkt XX des KollV Metallindustrie enthält keine davon abweichende Regelung. Insbesondere wird dort keine Differenzierung nach dem Rechtsgrund der Rückforderung vorgenommen.
Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung (§ 134 StGB) knüpft nicht schon daran an, dass Gelder ohne Zutun einer Person in ihre Gewahrsame gelangen.
- § 134 StGB
- OLG Linz, 22.05.2013, 11 Ra 33/13x-12
- § 1486 Z 5 ABGB
- Pkt XX KollV Eisen- und Metallindustrie
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/234
- OGH, 24.07.2013, 9 ObA 87/13d
- LG Linz, 07.02.2013, 9 Cga 138/12g-8
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