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Irrtümlicher Urlaubsvorgriff; Sonderzahlungen im Krankenstand
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1317 Wörter
- Seiten 345-347
- https://doi.org/10.33196/wbl201506034502
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inkl MwStEin Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung. Dafür ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Eine automatische oder einseitige „Anrechnung“ von irrtümlich zu viel gewährtem Urlaub, weil den Parteien unbekannt war, dass als Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, sondern das Arbeitsjahr gilt, findet nicht statt.
Mangels gegenteiliger Regelung im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag gebühren für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht, auch keine Sonderzahlungen. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Falle von Krankheit in halber Höhe des Entgelts, gebühren Sonderzahlungen ebenfalls in halber Höhe.
- § 16 AngG
- § 10 UrIG
- WBl-Slg 2015/117
- ASG Wien, 24.09.2013, 27 Cga 49/13A-10
- § 4 UrIG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 29.01.2015, 9 ObA 135/14i
- OLG Wien, 10 Ra 43/14p-14
- § 8 Abs 1 AngG
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