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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 33

Pletzer, Renate

Irrtumsanfechtung bei unterbliebener Information über Höhe des Anwaltshonorars

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Ein RA muss seinen Mandanten, sofern dieser Verbraucher ist, gem § 5a Abs 1 Z 3 KSchG über den Gesamtpreis seiner Dienstleistung bzw – wenn der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann – über die Art der Preisberechnung informieren. Ein Link auf der Website des RA zu den Allgemeinen Auftragsbedingungen laut Muster der RAK reicht nicht aus. Die Unterlassung der Information nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG begründet gem § 871 Abs 2 ABGB einen vom Informationspflichtigen veranlassten Geschäftsirrtum des Verbrauchers und berechtigt diesen zur Anfechtung. Wurde eine Handlung geleistet, kann bereicherungsrechtlich (nur) ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden. Es besteht daher kein Anspruch auf ein bei Abrechnung von Einzelleistungen laut AHK angemessenes Honorar; begehrt werden kann vielmehr nur der Betrag, der bei Beauftragung eines „billigeren“ RA für dieselbe Leistung zu zahlen gewesen wäre.

  • Pletzer, Renate
  • § 5a Abs 2 Z 7 KSchG
  • § 871 ABGB
  • WOBL-Slg 2020/70
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 877 ABGB
  • § 5a Abs 1 Z 3 KSchG
  • OLG Wien, 12 R 18/19h
  • OGH, 04.11.2019, 3 Ob 112/19w, der Revision wird Folge gegeben
  • LGZ Wien, 22 Cg 68/16b

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