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IslamG: Gewährung der Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen

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Gegenstand von § 25 Abs 5 IslamG ist einzig die Verpflichtung, der Behörde zum Nachweis der Aufbringung der Mittel nach § 6 Abs 2 IslamG Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen zu gewähren.

§ 25 leg cit verstößt nicht gegen die religiöse Korporationsfreiheit, das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates, den Gleichheitssatz, das Grundrecht auf Datenschutz und das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

  • § 6 Abs 2 Islamgesetz
  • ZVG-Slg 2023/12
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 25 Abs 5 Islamgesetz
  • VwG Wien, 13.09.2022, VGW-101/032/7856/2022
  • § 30 Abs 1 Z 6 Islamgesetz
  • § 8 Islamgesetz

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