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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ermächtigt, Beschwerde an die Schiedskommission gegen die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat zu erheben?Is the task force for questions of equal treatme...
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 21
- Aufsatz, 6265 Wörter
- Seiten 123-131
- https://doi.org/10.33196/zfhr202204012301
9,80 €
inkl MwStDas Verfahren zur Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors einer Universität wurde im Jahr 2009 grundlegend neu geregelt und erst jüngst – durch eine Novelle 2021 – reformiert. Zwei oberste Organe einer Universität – Senat und Universitätsrat – haben dabei entscheidend zusammenzuwirken. Auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in dieses Verfahren eingebunden. Gegen verschiedene Akte in diesem Verfahren räumt das Universitätsgesetz dem Arbeitskreis ausdrücklich eine Ermächtigung ein, Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auch ermächtigt ist, Beschwerde an die Schiedskommission gegen die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat zu erheben.
- Perthold-Stoitzner, Bettina
- § 25 UG
- § 23 UG
- Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
- Dreiervorschlag
- Universitätsrat
- Rektorin
- Öffentliches Recht
- § 21 UG
- Diskriminierungsverbot
- § 42 UG
- § 23a UG
- Wahl der Rektorin oder des Rektors
- § 43 UG
- Findungskommission
- § 45 UG
- ZFHR 2022, 123
- § 23b UG
- Beschwerde an die Schiedskommission
- Schiedskommission
- Senat
- Rektor