Zum Hauptinhalt springen
Fuchs, Hubert W.

Ist der Ausschluss von Erledigungsentwürfen von der Akteneinsicht unbedingt?

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Im konkreten Fall kann es dahin gestellt bleiben, ob § 90 BAO im Sinne der von der Bf zitierten Rechtmeinungen (Ritz, BAO5, § 90 Tz 8; BMF 5.11.2003, GZ 05 0701/1-IV/5/03; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 90 Anm 16) eher weit oder im Sinne von Stoll (BAO-Kommentar 897) ein wenig enger auszulegen ist. Denn auch bei etwas engerer Auslegung von § 90 BAO und selbst unter der Annahme, dass es auch einem Amt (insbesondere einer hierarchisch strukturierten, letztlich in Ministerverantwortung geführten Behörde) erlaubt sein soll, vorbereitende Gedanken und Meinungen im Sinne eines Brainstormings frei, ohne Wertung und Prüfung durch die Partei, ohne Pflicht zur Dokumentation bzw späteren Offenlegung, sowohl horizontal als auch vertikal, auszutauschen, soll § 90 BAO nach Überzeugung des Gerichts zumindest nach Beendigung des Abgabenverfahrens einem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, alle bezughabenden Aktenteile einzusehen und im Hinblick auf deren Relevanz (somit auch im Hinblick auf deren Irrelevanz) für ein Amtshaftungsverfahren zu prüfen (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2017, 105
  • Steuerrecht
  • BFG, 15.03.2017, RV/1100662/2016
  • § 90 Abs 2 BAO

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!