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Jahresabschluss; zivilrechtliche Folgen der (Nicht-)Aufnahme von Forderungen

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Allein aus der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in den Jahresabschluss können keine besonderen zivilrechtlichen Wirkungen gegenüber einem Dritten (wie etwa Anerkenntnis oder Verzicht) abgeleitet werden.

  • WBl-Slg 2022/26
  • OGH, 06.08.2021, 6 Ob 126/21d
  • § 1444 ABGB
  • § 277 UGB
  • § 279 UGB
  • OLG Graz, 23.04.2021, 4 R 98/21w-9
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 863 ABGB
  • § 1375 ABGB
  • § 278 UGB

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