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Innerhofer, Isabelle/​Hinterdorfer , Sebastian

Jedermann ist Jedermann – Aktivlegitimation bei Kartellschadenersatz (Otis ua C-435/18)

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Kartellschadenersatzansprüche stehen „Jedermann“ zu. Dies folgt unmittelbar aus Art 101 AEUV. In seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung des Art 101 AEUV im Vorlageverfahren Otis aus Österreich hat der EuGH seine bisherige Judikaturlinie in aller Deutlichkeit bestätigt. Wie im Vorlageverfahren explizit entschieden, gehören zum „Jedermann“-Personenkreis auch nicht unmittelbar bzw mittelbar am Markt auftretende Anbieter oder Nachfrager, sofern ihnen ein Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV entstanden ist. Jeder durch ein Kartell verursachte Schaden muss nach dem nationalen Recht ersatzfähig sein. Der Ersatz von erlittenen Schäden darf dabei auch nicht von einem spezifischen Zusammenhang mit dem von Art 101 AEUV verfolgten Schutzzweck abhängig gemacht werden. Vielmehr müssen Kartellteilnehmer zur Gewährleistung der vollen und praktischen Wirksamkeit zum Ersatz aller von ihnen möglicherweise verursachten Schäden verpflichtet sein.

  • Innerhofer, Isabelle
  • Hinterdorfer , Sebastian
  • Kartellschadenersatz
  • § 1311 ABGB
  • EuGH, 12.12.2019, C-435/18, „Otis ua“
  • Schutzzweck des Kartellverbotes
  • § 1295 ABGB
  • Art 267 AEUV
  • Aufrechterhaltung eines wirksamen unverfälschten Wettbewerbs
  • Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • ursächlicher Zusammenhang
  • OEZK 2020, 20
  • Jedermann-Anspruch
  • volle Wirksamkeit
  • Kausalität
  • Abschreckungswirkung
  • RL 2014/104/EU
  • Aktivlegitimation
  • Kompetenzverteilung
  • § 37c Abs 1 KartG
  • Durchsetzungsmodalitäten
  • Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz
  • Art 101 AEUV
  • private enforcement

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