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Jugendliche, notwendige Verteidigung, Bestellung eines Verfahrenshelfers, Recht auf Wahlverteidiger

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Ein Jugendlicher muss nach § 39 Abs 1 Z 2 JGG im Verfahren wegen eines Vergehens von einem Verteidiger vertreten sein, wenn nach Einlangen eines Berichts (§ 100 StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben werden. Unter Bericht ist nicht nur der Abschlussbericht zu verstehen.

Trotz notwendiger Verteidigung ist § 39 Abs 4 erster Satz JGG zu beachten, wonach der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter in die Verteidigerbestellung einzubinden sind (Recht auf eigene Wahl des Verteidigers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten).

  • OLG Innsbruck, 01.12.2020, 6 Bs 277/20s
  • § 62 Abs 2a StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 39 Abs 4 JGG
  • § 39 Abs 1 Z 2 JGG
  • JST-Slg 2021/60

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