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Jugendwohlfahrtsträger nach § 107a AußStrG nicht antragslegitimiert

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Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.

  • BG Amstetten, 07.03.2013, 1 Ps 4/12h1 Ps 47/11m1 Ps 28/12p1 Ps 42/13y
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 04.07.2013, 6 Ob 118/13s
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG St. Pölten, 25.04.2013, 23 R 183/13d
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 598
  • Arbeitsrecht
  • § 107a AußStrG

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