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Juristische Personen als Auskunftspflichtige

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Da es einer juristischen Person – ebenso wie einer natürlichen Person – möglich ist, Auskunft darüber zu erteilen, wer das ihr überlassene Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, erscheint es sachgerecht, dass eine juristische Person vom Zulassungsbesitzer zulässigerweise als Auskunftspflichtige genannt werden kann. Eine derartige Auslegung entspricht auch dem Zweck des § 103 Abs 2 KFG, wonach Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden sollen.

  • VwGH, 07.03.2017, Ra 2016/02/0145 ua
  • WBl-Slg 2017/116
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 103 Abs 2 KFG

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