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Juristische Personen nicht aufgrund des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG anspruchsberechtigt

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Die Beschwerdeführerin kann als juristische Person aufgrund des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gar nicht anspruchsberechtigt sein. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass die bzw der Anspruchsberechtigte in einer Ortschaft wohnt oder berufstätig ist; diese Formulierung zielt allein auf natürliche Personen ab.

  • § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
  • ZVG-Slg 2021/50
  • § 24 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 29.01.2021, VGW-101/092/662/2021

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