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Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen: Europäisches Nachlasszeugnis – Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, die kein Ablaufdatum enthält (Österreich)

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 35
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2802 Wörter, Seiten 514-517

30,00 €

inkl MwSt

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1. Art 70 Abs 3 der VO (EU) Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen iS von Art 69 dieser VO entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

2. Art 65 Abs 1 iVm Art 69 Abs 3 der VO Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

  • Art 63, Art 65 Abs 1, Art 69 und Art 70 Abs 3 der VO (EU) Nr 650/2012 des EP und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von E und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
  • WBl-Slg 2021/151
  • EuGH, 01.07.2021, Rs C-301/20, UE, HC/Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Beteiligte: Verlassenschaft des VJ; OGH [Österreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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