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Kärntner Grundversorgungsgesetz: Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit

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Nur wenn keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden „getroffen wurde“, können in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden.

§ 3a Abs 1 lit j K-GrvG nimmt auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in § 46a Abs 1a FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist (hier: die BH als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz teilte dem Land mit, dass für die Fremde und ihr Kind noch kein „Heimreisezertifikat“ [Ersatzreisedokument iS des § 46 Abs 2 FPG] erlangt werden konnte; dem ist nach Ansicht des 7. Senats bei verständiger Beurteilung zu entnehmen, dass die Abschiebung mangels Ersatzreisedokuments derzeit nicht durchgeführt werden kann).

  • OGH, 25.06.2014, 7 Ob 72/14k
  • OLG Graz, 07.03.2014, 2 R 35/14f
  • Öffentliches Recht
  • § 46a FPG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2014, 814
  • LG Klagenfurt, 25.11.2013, 23 Cg 45/13m
  • § 3a Abs 1 lit j K-GrvG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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