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Kärntner Landesholding kein „Organ“ iS des Art 53 Abs 3 B-VG

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Die Kärntner Landesholding ist nicht als „Organ“ iS des Art 53 Abs 3 B-VG zu qualifizieren: Die Übertragung der privatwirtschaftlichen Angelegenheiten einer Gebietskörperschaft auf einen öffentlich-rechtlich Ausgegliederten, der seine Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, hat zur Konsequenz, dass es sich bei dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr um staatliche Verwaltung handelt. Hätte der Verfassungsgesetzgeber auch jene ausgegliederten Rechtsträger, die – wenn auch öffentliche – Aufgaben in den Formen des Privatrechts besorgen, erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.

Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding ist daher nicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen an den Hypo-Untersuchungsausschuss verpflichtet.

  • § 6 Krnt Landesholding-G
  • § 8 Krnt Landesholding-G
  • VfGH, 01.07.2015, UA 5/2015
  • Öffentliches Recht
  • § 56f VfGG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 18 Krnt Landesholding-G
  • Art 53 Abs 3 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 17 Krnt Landesholding-G
  • JBL 2015, 577
  • Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG
  • Arbeitsrecht
  • § 27 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse

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