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Kammergericht Berlin: Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

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Einer Mutter kommt kein Recht zu, den Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes, zusammen mit dem Kindesvater, aus dem Erbrecht durchzusetzen.

Dritten darf grundsätzlich Kenntnis vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden, wenn dies erforderlich ist. Erforderlich ist aber nur, was dazu dient, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten hat, ist es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen

Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die es erlaubt, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sogenanntes „kleines Zitiergebot“).

Als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts ist bspw anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, lässt sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten.

Redaktionelle Leitsätze

  • Auskunftsanspruch der Erben
  • § 2373 BGB
  • Art 10 GG
  • Erbrecht
  • § 399 BGB
  • Telekommunikationsgeheimnis
  • Gedenkstatus
  • § 1922 BGB
  • RL 95/46/EG
  • § 2047 Abs 2 BGB
  • Medienrecht
  • Fernmeldegeheimnis
  • KG Berlin, 31.05.2017, 21 W 23/16
  • Facebook
  • § 88 TKG
  • Kommunikationsdaten
  • ZIIR 2017, 355
  • § 307 BGB

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