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Kanalanschlusspflicht; Inanspruchnahme fremden Grundes; Hauskanal; Kostenvergleich

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Beim Kostenvergleich zweier Herstellungsvarianten dürfen nur jene Kosten verglichen werden, die vom Eigentümer der Anschlussgrundfläche zu tragen sind.

Die Eigentümer der Anschlussgrundflächen haben nur die Kosten der Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie zu tragen.

Die Kosten für die öffentliche Kanalisationsanlage und somit auch jene der Anschlusskanäle einschließlich der Putz- und Kontrollschächte hat der Kanalisationsunternehmer zu tragen.

  • § 1 Abs 8 bgld KanalanschlussG
  • § 1 Abs 7 bgld KanalanschlussG
  • Hauskanal
  • Inanspruchnahme fremden Grundes
  • § 5 Abs 1 bgld KanalanschlussG
  • VwGH, 29.01.2016, Ro 2014/06/0026
  • § 6 bgld KanalanschlussG
  • § 5 Abs 3 bgld KanalanschlussG
  • Kanalanschlusspflicht
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2016/90
  • Kostenvergleich

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