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Kapitalerhaltung bei GmbH&CoKG; Einbringung up-stream; Aufrechnung von „Gewinnansprüchen“ mit Rückersatzansprüchen; Haftung Abschlussprüfer; Verletzung Redepflicht; Kausalität; rechtmäßiges Alternativverhalten; Auslegung Sanier...

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Aus einem Rechtsgeschäft, das ex lege nichtig ist, kann kein ausschüttbarer Gewinn resultieren, weshalb keine Forderung begründet wird, die in weiterer Folge dazu führen soll, dass das nichtige Rechtsgeschäft geheilt wird.

Ein Rückersatzanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG ist in der Bilanz zu aktivieren.

§ 235 Abs 1 Z 3 UGB dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus der Norm kein Umkehrschluss dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.

Im Fall der Redepflicht setzt die Kausalität für Schäden der Gesellschaft voraus, dass die zuständigen Organe bei pflichtgemäßer Berichterstattung überhaupt Maßnahmen zur Abwendung der Schäden getroffen hätten, wobei dem Abschlussprüfer der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zusteht.

Ein Sanierungsplan ist objektiv auszulegen.

  • § 235 Abs 1 Z 3 UGB
  • OLG Linz, 24.07.2020, 1 R 90/20s-62
  • § 82 GmbHG
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Salzburg, 24.02.2020, 4 Cg 94/13g-58, vgl dazu den Aufsatz von Gaggl in diesem Heft S 611.
  • OGH, 18.02.2021, 6 Ob 207/20i
  • WBl-Slg 2021/194

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