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Karenzierung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

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Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist nach der Absicht der Parteien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen.

Wird auf Initiative eines Arbeitnehmers vereinbart, dass er nach vier Wochen die Arbeit wiederaufnehmen soll und wird keine Endabrechnung erstellt, werden das Diensthandy, die Schlüssel und die Arbeitsbekleidung nicht zurückverlangt, liegt eine Karenzierung vor. Daran ändert nichts der Umstand, dass gegenüber der Krankenkasse als Abmeldegrund eine einvernehmliche Auflösung bekannt gegeben wurde und der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen hat.

  • § 1158 ABGB
  • § 914 ABGB
  • § 23 Abs 7 AngG
  • WBl-Slg 2020/209
  • OGH, 27.05.2020, 8 ObA 41/20t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 19.02.2020, 6 Ra 79/19p-14

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