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Kartellrecht: Bestpreisklauseln als keine notwendige Nebenabrede und zur Marktabgrenzung auf Plattformmärkten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4907 Wörter, Seiten 726-731

30,00 €

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1. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf weite und auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar ist, da diese Klauseln keine Nebenabreden zu diesen Verträgen darstellen.

2. Art 3 Abs 1 der VO (EU) Nr 330/2010 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Hotelbuchungsplattform bei Transaktionen zwischen Beherbergungsbetrieben und Verbrauchern als Vermittlerin auftritt, die Abgrenzung des fraglichen Marktes für die Zwecke der Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Marktanteilsschwellen eine konkrete Prüfung der Substituierbarkeit zwischen den Online-Vermittlungsdiensten und den anderen Vertriebskanälen aus der Sicht von Angebot und Nachfrage erfordert.

  • VO (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen
  • EuGH, 19.09.2024, Rs C-264/23, EU:C:2024:764 (Booking.com BV, Booking.com [Deutschland] GmbH/25hours Hotel Company Berlin GmbH ua; Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])
  • WBl-Slg 2024/188
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 101 AEUV

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