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Kartellrecht: Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung durch Kundenaufteilungsvereinbarung

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Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Vereinbarungen über die Aufteilung von Kunden wie die zwischen privaten Pensionsfonds im Ausgangsverfahren geschlossenen eine Absprache mit wettbewerbswidrigem Zweck darstellen, ohne dass der Zahl der von diesen Vereinbarungen erfassten Kunden für die Beurteilung der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Binnenmarkt Bedeutung zukommen kann.

  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • WBl-Slg 2015/207
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.07.2015, Rs C-172/14, (ING Pensii – Societate de Administrare a unui Fond de Pensii Administrat Privat SA/Consiliul Concurenţei; Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Rumänien]) Siehe dazu den Beitrag von Sonnberger, Seite 609 ff.

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