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Kartellrecht: Die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen ist kein „Kavaliersdelikt“!

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2621 Wörter, Seiten 61-63

30,00 €

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Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Der Zweck der Geldbußen besteht nämlich darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen.

Die Festsetzung einer Geldbuße ist nach der Rsp eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren.

  • OGH als KOG, 16.10.2024, 16 Ok 4/24k
  • OLG Wien als KartellG, 28.05.2024, GZ 28 Kt 1/24t-7
  • WBl-Slg 2025/15
  • § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 30 KartG
  • § 17 Abs 1 KartG

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