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Kartellrecht: Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

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Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfand und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen, insb die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.

  • EuGH, 29.07.2024, Rs C-298/22, EU:C:2024:638 (Banco BPN/BIC Português SA, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, Niederlassung Portugal, Banco Português de Investimento SA [BPI], Banco Espírito Santo SA, in Liquidation, Banco Santander Totta SA, Barclays Ban
  • WBl-Slg 2024/160
  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 101 Abs 3 AEUV

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