Kartellrecht: Keine Verbindlichkeit der Instrumente des Europäischen Wettbewerbsnetzes für nationale Wettbewerbsbehörden; zur Möglichkeit eines Antrags auf Erlass der Geldbuße vor nationaler Wettbewerbsbehörde bei vor der Kom g...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Rechtsprechung, 4476 Wörter
- Seiten 141 -145
- https://doi.org/10.33196/wbl201603014101
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1. Die Bestimmungen des Unionsrechts, insb Art 101 AEUV und die VO (EG) Nr 1/2003, sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes beschlossenen Instrumente, insb das Kronzeugenregelungsmodell dieses Netzes, für die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht verbindlich sind.
2. Die Bestimmungen des Unionsrechts, insb Art 101 AEUV und die VO Nr 1/2003, sind dahin auszulegen, dass zwischen dem Antrag auf Erlass der Geldbuße, den ein Unternehmen bei der Europäischen Kom eingereicht hat oder im Begriff ist einzureichen, und dem für dasselbe Kartell bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingereichten Kurzantrag kein rechtlicher Zusammenhang besteht, der diese Behörde verpflichtet, den Kurzantrag im Licht des Antrags auf Erlass der Geldbuße zu beurteilen. Ob der Kurzantrag dem bei der Kom gestellten Antrag inhaltlich genau entspricht oder nicht, ist hierbei ohne Belang.
Ist der inhaltliche Umfang des bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde gestellten Kurzantrags enger als der des bei der Kom gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße, so ist diese nationale Behörde nicht verpflichtet, die Kom oder das Unternehmen selbst zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, ob dieses Unternehmen das Vorliegen konkreter Beispiele für rechtswidrige Verhaltensweisen auf dem Sektor festgestellt hat, der angeblich vom Antrag auf Erlass der Geldbuße, nicht aber vom Kurzantrag umfasst ist.
3. Die Bestimmungen des Unionsrechts, insb Art 101 AEUV und die VO Nr 1/2003, sind dahin auszulegen, dass sie eine nationale Wettbewerbsbehörde nicht daran hindern, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße eines Unternehmens entgegenzunehmen, das bei der Kom keinen Antrag auf vollständigen Erlass, sondern auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hat.
- WBl-Slg 2016/41
- EuGH, 20.01.2016, Rs C-428/14, (DHL Express (Italy) Srl, DHL Global Forwarding (Italy) SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Schenker Italiana SpA, Agility Logistics Srl; Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 101 AEUV
- VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
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