


Kartellrecht/Private Enforcement: Abtretung von Schadensersatzforderungen an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4643 Wörter, Seiten 221-226
30,00 €
inkl MwSt




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Art 101 AEUV iVm Art 2 Nr 4, Art 3 Abs 1 und Art 4 der RL 2014/104/EU sowie Art 47 Abs 1 der Charta der Grundrechte der EU sind dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insb in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit
das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und
sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
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- Art 47 Abs 1 Charta der Grundrechte der EU
- Art 2 Nr 4, Art 3 Abs 1 und Art 9 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der EU
- EuGH, 28.01.2025, Rs C-253/23, EU:C:2025:40, ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH/Land Nordrhein-Westfalen, Beteiligte: Otto Fuchs Beteiligungen KG, Bundeskartellamt; Landgericht Dortmund [Deutschland]
- WBl-Slg 2025/58
- Art 4 Abs 3 EUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 101 AEUV
Art 101 AEUV iVm Art 2 Nr 4, Art 3 Abs 1 und Art 4 der RL 2014/104/EU sowie Art 47 Abs 1 der Charta der Grundrechte der EU sind dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insb in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit
das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und
sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
- Art 47 Abs 1 Charta der Grundrechte der EU
- Art 2 Nr 4, Art 3 Abs 1 und Art 9 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der EU
- EuGH, 28.01.2025, Rs C-253/23, EU:C:2025:40, ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH/Land Nordrhein-Westfalen, Beteiligte: Otto Fuchs Beteiligungen KG, Bundeskartellamt; Landgericht Dortmund [Deutschland]
- WBl-Slg 2025/58
- Art 4 Abs 3 EUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 101 AEUV