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Kartellrecht/Verfahrensrecht: Keine Gerichtszuständigkeit am Sitz der klagenden Muttergesellschaft aus „wirtschaftlicher Einheit“ mit geschädigten Tochtergesellschaften

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Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht den Sitz der Muttergesellschaft umfasst, wenn diese eine Klage auf Ersatz von Schäden erhebt, die ausschließlich ihren Tochtergesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten, das eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV darstellt, entstanden sind; dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten.

  • EuGH, 04.07.2024, Rs C-425/22, EU:C:2024:578 (MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Mercedes-Benz Group AG; Kúria [Oberstes Gericht, Ungarn])
  • WBl-Slg 2024/157
  • Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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