


Kartellrecht/Verfahrensrecht: Unzulässige Frist zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und Einleitung der kontradiktorischen Phase der Ermittlungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 198 Wörter, Seiten 226-226
30,00 €
inkl MwSt




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Art 4 Abs 5 und Art 13 Abs 1 der RL (EU) 2019/1 des EP und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der MS im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und Art 102 AEUV sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei einem Verfahren zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise, das von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführt wird, Letztere zum einen verpflichtet, in einer Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den wesentlichen, möglicherweise nur bei der ersten Meldung vorliegenden Umständen der Zuwiderhandlung hat, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte an das betroffene Unternehmen die kontradiktorische Phase der Ermittlungen einzuleiten, und zum anderen die Nichteinhaltung dieser Frist dadurch ahndet, dass die Entscheidung der Behörde, mit der das Verfahren über die Zuwiderhandlung abgeschlossen wird, in vollem Umfang für nichtig erklärt wird und die Behörde die Befugnis verliert, wegen derselben Verhaltensweise ein neues Verfahren über eine Zuwiderhandlung einzuleiten.
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- EuGH, 30.01.2025, Rs C-511/23, EU:C:2025:42, Caronte & Tourist SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Unione nazionale consumatori – Comitato regionale della Sicilia, Unione nazionale consumatori, Assarmatori, Confederazione Ita
- WBl-Slg 2025/59
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 102 AEUV
Art 4 Abs 5 und Art 13 Abs 1 der RL (EU) 2019/1 des EP und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der MS im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und Art 102 AEUV sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei einem Verfahren zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise, das von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführt wird, Letztere zum einen verpflichtet, in einer Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den wesentlichen, möglicherweise nur bei der ersten Meldung vorliegenden Umständen der Zuwiderhandlung hat, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte an das betroffene Unternehmen die kontradiktorische Phase der Ermittlungen einzuleiten, und zum anderen die Nichteinhaltung dieser Frist dadurch ahndet, dass die Entscheidung der Behörde, mit der das Verfahren über die Zuwiderhandlung abgeschlossen wird, in vollem Umfang für nichtig erklärt wird und die Behörde die Befugnis verliert, wegen derselben Verhaltensweise ein neues Verfahren über eine Zuwiderhandlung einzuleiten.
- EuGH, 30.01.2025, Rs C-511/23, EU:C:2025:42, Caronte & Tourist SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Unione nazionale consumatori – Comitato regionale della Sicilia, Unione nazionale consumatori, Assarmatori, Confederazione Ita
- WBl-Slg 2025/59
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 102 AEUV