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Kartellrecht: Zu einer Vereinbarung, die den Wettbewerb sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach beschränkt
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 3631 Wörter
- Seiten 264-267
- https://doi.org/10.33196/wbl202005026401
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inkl MwStArt 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei ein und demselben wettbewerbswidrigen Verhalten davon ausgegangen wird, dass es eine Einschränkung des Wettbewerbs iS dieser Bestimmung sowohl bezweckt als auch bewirkt.
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen Banken, mit der das Interbankenentgelt in einheitlicher Höhe festgelegt wird, das bei der Durchführung eines Kartenzahlungsvorgangs den Issuing-Banken solcher Karten zusteht, die von auf dem betreffenden nationalen Markt tätigen Kartenzahlungsdienstleistern angeboten werden, nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die iS dieser Vorschrift eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“, es sei denn, dass davon auszugehen ist, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf ihren Inhalt, ihre Ziele und ihren Zusammenhang den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um derart eingestuft zu werden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
- EuGH, 02.04.2020, Rs C-228/18, Gazdasági Versenyhivatal/Budapest Bank Nyrt., ING Bank NV Magyarországi Fióktelepe, OTP Bank Nyrt., Kereskedelmi és Hitelbank Zrt., Magyar Külkereskedelmi Bank Zrt., ERSTE Bank Hungary Zrt., Visa Europe Ltd, MasterCard Europ
- Art 101 Abs 1 AEUV
- WBl-Slg 2020/83
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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