


Kartellrecht: Zur Beurteilung „bewirkter“ Wettbewerbsbeschränkungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2692 Wörter, Seiten 99-102
30,00 €
inkl MwSt




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Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Wettbewerbsbehörde eines MS nicht verpflichtet, bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung, die Beschränkungen der Gewährleistung für Kraftfahrzeuge vorsieht, die die Fahrzeughalter verpflichten oder veranlassen, die Instandsetzung und Wartung ihres Fahrzeugs nur durch zugelassene Vertreter des Kraftfahrzeugherstellers durchführen zu lassen und bei der regelmäßigen Wartung Originalteile des Kraftfahrzeugherstellers zu verwenden, damit die Gewährleistungspflicht für das Kraftfahrzeug bestehen bleibt, als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, das Vorliegen konkreter und tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Wirkungen nachzuweisen. Es genügt, dass die Behörde gemäß dieser Bestimmung potenzielle wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachweist, sofern diese hinreichend spürbar sind.
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- EuGH, 05.12.2024, Rs C-606/23, EU:C:2024:1004 („Tallinna Kaubamaja Grupp“ AS, „KIA Auto“ AS/Konkurences padome; Administratīvā apgabaltiesa [Regionalverwaltungsgericht, Lettland])
- WBl-Slg 2025/21
- Art 101 Abs 1 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Wettbewerbsbehörde eines MS nicht verpflichtet, bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung, die Beschränkungen der Gewährleistung für Kraftfahrzeuge vorsieht, die die Fahrzeughalter verpflichten oder veranlassen, die Instandsetzung und Wartung ihres Fahrzeugs nur durch zugelassene Vertreter des Kraftfahrzeugherstellers durchführen zu lassen und bei der regelmäßigen Wartung Originalteile des Kraftfahrzeugherstellers zu verwenden, damit die Gewährleistungspflicht für das Kraftfahrzeug bestehen bleibt, als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, das Vorliegen konkreter und tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Wirkungen nachzuweisen. Es genügt, dass die Behörde gemäß dieser Bestimmung potenzielle wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachweist, sofern diese hinreichend spürbar sind.
- EuGH, 05.12.2024, Rs C-606/23, EU:C:2024:1004 („Tallinna Kaubamaja Grupp“ AS, „KIA Auto“ AS/Konkurences padome; Administratīvā apgabaltiesa [Regionalverwaltungsgericht, Lettland])
- WBl-Slg 2025/21
- Art 101 Abs 1 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht