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Kartellrecht: Zur schadenersatzrechtlichen Haftung für Kartellverstöße nach Umstrukturierungen

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Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können.

  • EuGH, 14.03.2019, Rs C-724/17, (Vantaan kaupunki/Skanska Industrial Solutions Oy, NCC Industry Oy, Asfaltmix Oy; Korkein oikeus [Oberster Gerichtshof, Finnland])
  • Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts
  • WBl-Slg 2019/56
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 101 AEUV

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