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Kartellrecht: Zur Verantwortlichkeit eines Unternehmers für das Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters

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Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder

das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder

das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • EuGH, 21.07.2016, Rs C-542/14, (SIA „VM Remonts“, vormals SIA „DIV un Ko“, SIA „Ausma grupa“/Konkurences padome u Konkurences padome/SIA „Pārtikas kompānija“; Augstākā tiesa Oberster Gerichtshof [Lettland])
  • WBl-Slg 2016/187
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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