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Kartellrecht: Zur Zuständigkeitskonzentration, dem örtlich zuständigen Gericht und Gerichtsstandsklauseln nach der EuGVVO bei privater Kartellrechtsdurchsetzung

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1. Art 6 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Bekl anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer E der Europäischen Kom festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung verklagt werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Kl seine Klage gegen den einzigen im MS des angerufenen Gerichts ansässigen MitBekl zurückgenommen hat, es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Kl und des genannten MitBekl zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, nachgewiesen wird.

2. Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen MS ansässigen Bekl Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kom festgestellten, in mehreren MS unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Bekl begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art 101 AEUV und Art 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen gem Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 entweder bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen Sitz hat.

3. Art 23 Abs 1 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV und Art 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zulässt, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln auch dann zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art 5 Nr 3 und/oder Art 6 Nr 1 der genannten VO international zuständigen Gerichts führt, sofern sich diese Klauseln auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen.

  • Art 5 Nr 3, 6 Nr 1 und 23 Abs 1 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen
  • EuGH, 21.05.2015, Rs C-352/13, (Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA/Akzo Nobel NV, Solvay SA/NV, Kemira Oyj, FMC Foret SA, Beteiligte: Evonik Degussa GmbH, Chemoxal SA, Edison SpA; Landgericht Dortmund [Deutschland])
  • WBl-Slg 2015/150
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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