


Kartellrecht/Zusammenschlusskontrolle: Geldbußenbemessung bei Verstoß gegen Durchführungsverbot
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3686 Wörter, Seiten 301-305
30,00 €
inkl MwSt




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Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich (nur) darauf, inwieweit das KartellG alle gesetzlichen Faktoren korrekt berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind.
Auch in Österreich sind zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen MS bereits seit langem üblich ist.
Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in § 7 KartG 2005 in typisierter Form erfasst wird, ist es sachlich gerechtfertigt, auch bei Ausmittlung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen. Damit wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht verletzt, bleibe doch das zuwiderhandelnde Unternehmen alleiniger Adressat der Bußgeldentscheidung.
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- OGH als KOG, 28.01.2025, 16 Ok 5/24g
- OLG Wien als KartellG, 16.04.2024, GZ 25 Kt 10/21i-48
- WBl-Slg 2025/83
- § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 30 KartG
- § 17 Abs 1 KartG
Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich (nur) darauf, inwieweit das KartellG alle gesetzlichen Faktoren korrekt berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind.
Auch in Österreich sind zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen MS bereits seit langem üblich ist.
Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in § 7 KartG 2005 in typisierter Form erfasst wird, ist es sachlich gerechtfertigt, auch bei Ausmittlung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen. Damit wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht verletzt, bleibe doch das zuwiderhandelnde Unternehmen alleiniger Adressat der Bußgeldentscheidung.
- OGH als KOG, 28.01.2025, 16 Ok 5/24g
- OLG Wien als KartellG, 16.04.2024, GZ 25 Kt 10/21i-48
- WBl-Slg 2025/83
- § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 30 KartG
- § 17 Abs 1 KartG