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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Kaufpreiserlag als Bedingung im Kaufvertrag; Nachweis im Grundbuchsverfahren durch eine Amtsbestätigung des Notars?
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2014
- Judikatur, 2475 Wörter
- Seiten 22-26
- https://doi.org/10.33196/zrb201401002201
20,00 €
inkl MwStAufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden.
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen; dieser Nachweis hat durch eine den §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erfolgen. Eine davon abweichende Parteiendisposition ist ausgeschlossen.
Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, ist von § 89b NO nicht erfasst. Daraus ergibt sich, dass einer Privaturkunde keine größere Glaubwürdigkeit zukommt, nur weil aufgrund einer solchen eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird.
Wurde eine Zahlung des Kaufpreises zur aufschiebenden Bedingung gemacht, dann muss die darüber ausgestellte Quittung im Sinne des § 31 GBG beglaubigt sein.
- Seeber-Grimm, Diana
- Seeber, Thomas
- § 76 NO
- Bedingung
- § 1426 ABGB
- Notar
- § 31 GBG
- § 32 GBG
- § 77 NO
- Nachweis
- Kaufpreiserlag
- Eintragungsbegehren
- § 27 GBG
- § 26 GBG
- Privaturkunde
- § 79 NO
- § 78 NO
- Baurecht
- § 89b NO
- OGH, 16.07.2013, 5 Ob 120/13b
- Bedingungseintritt
- Treuhandkonto
- Kontoauszug
- ZRB 2014, 22