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Kaufvertrag zwischen Ehegatten ohne Notariatsakt: Heilung des Formfehlers durch Erfüllung?

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Die Erfüllung eines formungültigen Rechtsgeschäfts bewirkt grundsätzlich dessen Heilung (§ 1432 ABGB). Allerdings ist auch nach dem Zweck des Formgebots zu fragen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die betreffende Formvorschrift eine formlose Vermögensverschiebung verhindern oder sie bloß unklagbar machen soll. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG steht für die dort aufgezählten Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes (hier: keine Heilung durch Erfüllung, wenn Ehegatte Urkunden, die auf die Übertragung dessen Unternehmens an den Ehepartner gerichtet und daher notariatsaktspflichtig sind, alkoholisiert und auch deshalb unterfertigt, weil er seine Ruhe haben will und in diesem Zustand unkritisch zu allem „ja“ sagt).

  • OLG Linz, 25.01.2013, 6 R 180/12a
  • § 916 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 04.07.2013, 6 Ob 66/13v
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 787
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1432 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 Abs 1 lit b NotAktsG
  • § 886 ABGB
  • LG Wels, 17.09.2012, 6 Cg 47/12m
  • Arbeitsrecht
  • § 917 ABGB

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