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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2018, Band 31

Kein Abweisungsgrund für Grundbuchgesuch bei mangelnder Angabe über die von der Erledigung zu verständigenden Personen; Nichtanwendung gerichtsbekannter Tatsachen im Grundbuchsverfahren

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Es liegt kein Abweisungsgrund des Grundbuchgesuchs vor, wenn Personen die von der Erledigung zu verständigen sind nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. Daher ist der Mangel der in § 84 GBG vorgeschriebenen Angabe kein hinreichender Grund zur Abweisung des Antrags, weil für die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung zunächst nur die in § 94 GBG aufgestellten Bedingungen maßgebend sind. Die in § 84 GBG vorgeschriebenen Angaben dienen nur zur Verständigung der Interessenten, welche aber von Amts wegen zu geschehen hat und für die Gültigkeit der Eintragung nicht entscheidend ist.

Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen.

  • OGH, 27.06.2017, 5 Ob 229/16m
  • § 119 GBG
  • WOBL-Slg 2018/40
  • § 84 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 269 ZPO
  • LGZ Wien, 46 R 298/16p
  • BG Hartberg, TZ 2019/2016

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