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Neger , Dieter

Kein Amtsmissbrauch durch Nichtabführen von Sozialhilfeumlagen an den Sozialhilfeverband

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Der Gemeinde kommt im Verhältnis zum Sozialhilfeverband eine einseitige Anordnungsbefugnis nicht zu. Insofern ist die (nicht fristgerechte) Entrichtung der Sozialhilfeumlage kein Akt der Hoheitsverwaltung. Als schlichte Hoheitsverwaltung könnte sie nur dann tatbildlich im Sinn des § 302 Abs 1 StGB sein, wenn sie in einem spezifischen funktionalen Zusammenhang zu einem Hoheitsakt der Gemeinde stünde.

  • Neger , Dieter
  • § 21 Abs 15 Stmk SozialhilfeG
  • JST-Slg 2017/46
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 12.06.2017, 17 Os 5/17i
  • § 302 Abs 1 StGB

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