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Kein Anspruch auf Ambulanzgebühren

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Grundsätzlich kann nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch derjenige, dem die Dienstleistungen zu Gute kommen, Arbeitnehmern ein zusätzliches Entgelt zusagen und leisten. Allein aus dem Umstand, dass eine Betriebsgesellschaft eine Ambulanzgebühr einhebt und daran die ihr dienstzugeteilten Arbeitnehmer beteiligt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie damit eine eigene Lohnvereinbarung treffen wollte.

Die Vereinbarung eines zusätzlichen, im Gesetz nicht vorgesehenen Entgelts mit Vertragsbediensteten des Landes Kärnten setzt den Abschluss eines Sondervertrages voraus.

  • WBl-Slg 2019/9
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 863 ABGB
  • § 27 Abs 2 Landeskrankenanstalten-BetriebsG – Kärnten
  • LG Klagenfurt, 12.12.2016, 33 Cga 163/15m-23
  • OLG Graz, 20.09.2017, 7 Ra 22/17k-27
  • OGH, 24.07.2018, 9 ObA 143/17w

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