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Kein Anspruch des inhaftierten Ehegatten auf Ehegattenunterhalt

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Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltspflicht (hier: Ehegattenunterhalt) ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.

Für die Anwendung der Ausweichklausel des Art 5 S 1 Hs 2 HUP 2007 ist nach der engeren Verbindung der Ehe zu einer anderen Rechtsordnung zu fragen. Dabei bleiben Umstände außer Betracht, die vor der Eheschließung lagen. Der „letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt“ ist das einzige in Art 5 HUP 2007 beispielhaft genannte konkrete Kriterium, aus dem sich eine engere Verbindung ergeben könnte. Auch hier kommt es nur auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe an.

  • JBL 2015, 704
  • Art 5 HUP
  • Öffentliches Recht
  • Art 15 EuUntVO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 94 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 30.06.2015, 10 Ob 6/15b
  • LG Krems an der Donau, 18.11.2014, 2 R 111/14g
  • Arbeitsrecht
  • BG Krems an der Donau, 28.05.2014, 7 C 27/13y

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