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Kein Aufwandersatzanspruch des Bestandnehmers für Instandhaltung ohne anhaltenden Effekt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2255 Wörter, Seiten 255-257

30,00 €

inkl MwSt

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Der Bestandnehmer, der dem Bestandgeber obliegende Instandhaltungsarbeiten vornimmt, hat gem § 1097 ABGB einen Anspruch auf Ersatz seiner – ex ante betrachtet – notwendigen und zweckmäßigen Aufwendungen, auch wenn sie ohne sein Verschulden fehlschlagen. Nicht ersatzfähig sind hingegen Aufwendungen für eine bloß oberflächliche Instandhaltung ohne anhaltenden Effekt (hier vermehrtes, beinahe tägliches Putzen als auch Ausmalen der Wohnung zur Beseitigung der wiederkehrenden Schwarzstaubbildung). Wird bloß eine oberflächliche, den Schaden nicht wirklich behebende Maßnahme gesetzt, so ist diese unnütz und daher nicht ersatzfähig. Dem Bestandnehmer steht für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zu, wenn diese von ihm berufsmäßig oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden.

  • BG Steyr, 9 C 208/17b
  • LG Steyr, 1 R 116/18d
  • OGH, 19.12.2018, 8 Ob 141/18w
  • WOBL-Slg 2020/82
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1097 ABGB

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