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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 29

Kein Aufwandersatzanspruch nach § 10 MRG bei der Geschäftsraummiete

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Die Bestimmung des § 10 MRG gilt nur für die Wohnungsmiete, ist auf Geschäftsräume nicht anzuwenden und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Die verschiedene Behandlung der Mieter von Wohnungen einerseits und Geschäftsräumen anderseits beruht auf der verschiedenen Schutzwürdigkeit der beiden Kategorien von Bestandnehmern.

Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG entsprechend dem aus § 16 Abs 1 Z 1 MRG ableitbaren Grundsatz voraus, dass die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Für diese Beurteilung ist die vom Parteiwillen getragene Widmung maßgebend.

  • § 10 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 1 Z 1 MRG
  • OGH, 25.08.2015, 5 Ob 37/15z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 38 R 176/14k
  • WOBL-Slg 2016/53

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