Kein Ausscheiden bei Positionspreis € 0,– bzw € 0,01
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 1603 Wörter
- Seiten 265 -267
- https://doi.org/10.33196/rpa202105026501
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Positionspreise von € 0,– oder € 0,01 in nicht wesentlichen Positionen führen nicht automatisch zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises. Somit besteht auch nicht zwingend die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung.
Es liegt keine unzulässige Verlagerung oder Umlegung von Preisen bzw Kosten in andere Leistungspositionen bzw keine spekulative Preisgestaltung und auch keine Ausschreibungswidrigkeit vor, wenn die Preispositionen mit € 0,– bzw € 0,01 ausgewiesen wurden, da der von einem Bieter herangezogene Lieferant keine Aufgliederung in einzelne Positionen seines Preises vorgenommen hat.
- Ertl, Robert
- Mischkalkulation
- VwGH, 09.06.2021, Ro 2019/04/0237
- § 137 BVergG
- vertiefte Angebotsprüfung
- RPA 2021, 265
- Positionspreis € 0
- Preisangemessenheitsprüfung
- Vergaberecht
- § 141 Abs 1 Z 3 BVergG
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
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